Gesetze / Apothekenbetriebsordnung
ApBetrO§ 32 Überprüfung der Arzneimittelvorräte und der apothekenpflichtigen Medizinprodukte auf den Stationen
Stand: 26.09.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ApoBetrO%201987/32#abs-1 (1) Die Verpflichtung des Leiters der Krankenhausapotheke oder eines von ihm beauftragten Apothekers der Apotheke zur Überprüfung der Arzneimittelvorräte nach § 14 Abs. 6 des Gesetzes über das Apothekenwesen erstreckt sich auf alle auf den Stationen und in anderen Teileinheiten des Krankenhauses vorrätig gehaltenen Arzneimittel; die Überprüfung der Arzneimittelvorräte muß mindestens halbjährlich erfolgen. Satz 1 gilt entsprechend für apothekenpflichtige Medizinprodukte.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ApoBetrO%201987/32#abs-2 (2) Der überprüfende Apotheker und das ihn unterstützende Apothekenpersonal sind befugt, die Räume zu betreten, die der Arzneimittelversorgung dienen. Die Krankenhausleitung und das übrige Krankenhauspersonal haben die Durchführung der Überprüfung zu unterstützen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ApoBetrO%201987/32#abs-3 (3) Der Leiter der Krankenhausapotheke oder der von ihm beauftragte Apotheker der Apotheke hat über jede Überprüfung der Arzneimittelvorräte des zu versorgenden Krankenhauses unverzüglich ein Protokoll insbesondere mit den in Satz 2 genannten Informationen anzufertigen. Im Protokoll sind mindestens die folgenden Informationen aufzuführen:
Das Protokoll ist vom Leiter der Krankenhausapotheke oder von dem von ihm beauftragten Apotheker der Apotheke für den in § 22 Absatz 1 Satz 1 genannten Zeitraum aufzubewahren und spätestens vier Wochen nach Durchführung der Überprüfung, bei schwerwiegenden Mängeln unmittelbar zu übermitteln an
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 32 ApBetrO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VGH Baden-Württemberg, 24.09.2025 – 9 S 2715/22
- BVerwG, 30.08.2012 – 3 C 24/11Krankenhausapotheke; Entfernung zwischen Apotheke und KrankenhausZitiert von 6
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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05.06.2012 Ausfertigung
§ 32 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Juni 2012 (BGBl. I 1254)
BGBl. 2012 I S. 1254
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15.06.2005 Ausfertigung
§ 32 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Juni 2005 (BGBl. I 1642)
BGBl. 2005 I S. 1642
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